6.3.2. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden kann vorliegend nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte klarerweise kein Nötigungsmittel angewendet hat, um den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr möglich, dass der Beschuldigte eine Zwangssituation geschaffen hat, in der dem Beschwerdeführer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung standen und eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht bestand: