Der Beschuldigte gab an, dass es sich am xx. März 2022 um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt habe. Die Sache mit den Pillen habe auf ihn so gewirkt, als ob der Beschwerdeführer nach Aufmerksamkeit gesucht habe. Er habe auch ein wenig "rumgezickt". Es könne sein, dass er dort etwas forsch etwas gesagt habe und darauf ein wenig reagiert habe. Dies sei der einzige Unterschied zum yy. März 2022 gewesen (Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 1. September 2022 [Untersuchungsakten, Register 6], S. 3). Am xx. März 2022 sei der Shop offen gewesen, deshalb hätten sie nur einen "Quickie" gehabt.