BBl 2018, 2874, wonach seit Längerem in der Literatur darauf hingewiesen wird, dass aus viktimologischer Sicht verschiedene Formen sexueller Gewalt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person gleich stark oder noch stärker verletzen als der erzwungene Beischlaf, auch wenn dieser mit dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft behaftet sein mag. Das Opfer werde durch anale oder orale Penetrationen oder sadistische Handlungen vielfach stärker traumatisiert als durch eine vaginale Penetration) – eine gerichtliche Beurteilung angebracht ist. In Bezug auf die vor dem yy