vorliegend beim Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind um ein schweres Delikt handelt (vgl. dazu auch Botschaft des Bundesrats zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018, 2873 f.; BBl 2018, 2874, wonach seit Längerem in der Literatur darauf hingewiesen wird, dass aus viktimologischer Sicht verschiedene Formen sexueller Gewalt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person gleich stark oder noch stärker verletzen als der erzwungene Beischlaf, auch wenn dieser mit dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft behaftet sein mag.