Dass es zu einer Vergewaltigung hätte kommen müssen, um den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind zu erfüllen, wie der Beschuldigte mit seinen Aussagen und dem Verweis auf den Chat impliziert, ist jedenfalls nicht notwendig (vgl. dazu E. 5.1 oben). Der Beschwerdeführer offenbarte auch kein widersprüchliches Aussageverhalten und es kann nicht gesagt werden, seine Aussagen seien daher wenig glaubhaft oder eine Verurteilung erscheine unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein unwahrscheinlich. Vielmehr liegt in Bezug auf die Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten vor dem yy. März 2022 eine zweifelhafte Beweislage vor, bei der – zumal es sich