der Sexualorgane zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gekommen sein sollte. Auch im Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 12. April 2022 wird von sexuellen Handlungen gesprochen. Dass es zu einer Vergewaltigung hätte kommen müssen, um den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind zu erfüllen, wie der Beschuldigte mit seinen Aussagen und dem Verweis auf den Chat impliziert, ist jedenfalls nicht notwendig (vgl. dazu E. 5.1 oben).