Aufgrund der bereits konkret gemachten Schilderungen – körperlicher Kontakt zwischen ihm und dem Beschuldigten, heruntergezogene Hosen, Schläge mit der Hand auf den "Arsch", "Choken" mit den Händen am Hals sowie einem Auf-den-Knien-nach- vorne-Lehnen – ist indessen nicht ausgeschlossen, dass im Gesamtkontext mit der schriftlich geführten Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer (vgl. Beilage zum Vollzugsbericht Mobiltelefon vom 6. Mai 2022 [Untersuchungsakten, Register 4]; vgl. dazu auch unten) und den übrigen äusseren Umständen auf sexualbezogene Handlungen geschlossen werden kann, selbst wenn es zu keinen direkten Berührungen