6.2.2. Der Beschwerdeführer und die Zeugin D._____, welche die Handlungen nicht selbst beobachtet hat, jedoch vom Beschwerdeführer im Anschluss hieran jeweils kontaktiert worden ist, sagten übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte nach dem Öffnen und Herunterziehen der Hose "etwas gemacht" habe und es zu körperlichem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gekommen sei. Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Videobefragung auf Fragen oft nicht geantwortet hat.