Von den Kleidungsstücken sei aber noch immer etwas angeblieben (Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 16. März 2023, S. 4). Es sei vorher schon einiges Körperliches passiert. Würgen sei oft im Spiel gewesen; einmal sei es so fest gewesen, dass ihm kurz schwarz vor Augen geworden sei. Gewisse Kleidungsstücke seien ausgezogen worden, aber nie alle. Einmal habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer fest an der Unterhose gezogen, sodass diese ausgeleiert sei (Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 16. März 2023, S. 5). - 14 -