D._____, die Kollegin des Beschwerdeführers, sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. März 2023 als Zeugin aus, dass sie mit dem Beschwerdeführer nach dessen Treffen oft telefoniert habe. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass er vom Beschuldigten gewürgt worden sei (Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 16. März 2023, S. 3 [Untersuchungsakten, Register 6]). Es sei auch vor dem yy. März 2022 zu körperlichem Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen, jedoch nie bis zum Geschlechtsverkehr. Es seien gewisse Sachen wie Würgen gewesen. Von den Kleidungsstücken sei aber noch immer etwas angeblieben (Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 16. März 2023, S. 4).