als drei Jahre beträgt, der Beschuldigte das 20. Altersjahr bereits zurückgelegt hat bzw. zum Tatzeitpunkt 35 Jahre alt war und dieser mit dem Beschwerdeführer keine Ehe geschlossen hat bzw. in keiner eingetragenen Partnerschaft lebt. Schliesslich wusste der Beschuldigte ausweislich der Akten, dass der Beschwerdeführer (erst) am yy. März 2022 16 Jahre alt wird, d.h. Ziff. 2-4 von Art. 187 StGB kommen von vornherein nicht zur Anwendung. In Bezug auf den Tatvorwurf der Vergewaltigung kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer als (zumindest zum Tatzeitpunkt am xx. März 2022)