Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit gem. Art. 13 ZGB ist nicht erforderlich, vielmehr reicht grundsätzlich die "natürliche" autonome Urteilsfähigkeit, wie sie auch im Deliktsrecht (Art. 54 OR) massgeblich ist (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 34 und 36 zu Vor Art. 14 StGB). Die Einwilligung muss zudem aus freien Stücken erfolgen, sie muss vom Einwilligenden gewollt sein. Der massgebliche Wille kann zum einen fehlen, zum anderen aber verfälscht oder mangelhaft gebildet worden sein (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 41 zu Vor Art. 14 StGB). Ob eine Einwilligung vorliegt oder nicht, ist eine Frage des Tatbestandes.