2019, N. 19 ff. zu Vor Art. 14 StGB). Die einwilligende Person muss den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen ihrer Entscheidung erfassen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.3 mit Verweis auf Urteil 6B_1092/2010 vom 29. April 2011 E. 4.3). Eine Einwilligung setzt voraus, dass der Einwilligende weiss, was er tut und worüber er entscheidet. Wesentlichste Voraussetzung einer gültigen Einwilligung ist damit die Einsichtsfähigkeit des Einwilligenden. Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit gem. Art.