5.3. Bei sog. sadistischen und masochistischen Sexualpraktiken (namentlich Fesselungen, körperliche Züchtigungen etc.) geht das Bundesgericht davon aus, dass sexuelle Handlungen, die an widerstandsunfähigen Personen unter Anwendung von physischer bzw. psychischer Gewalt oder Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses ausgeführt werden, grundsätzlich strafbar sind. Ausnahmsweise wird ein solches Verhalten strafrechtlich nicht verfolgt, insbesondere, wenn es durch die gültige Einwilligung des Verletzten gedeckt ist (vgl. Art. 14 StGB). Eine Einwilligung setzt voraus, dass es sich um ein verzichtbares Rechtsgut handelt, also nicht um das Leben selbst.