Es ist aber wie bei der physischen Gewalt und Drohung immer eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Je jünger das Opfer ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Intensität des erforderlichen psychischen Drucks (Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 3.3.2 f., nicht publ. in 146 IV 153, mit Hinweis auf BGE 131 IV 107 E. 2.2 und 2.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.4.1). - 11 -