Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (MAIER, a.a.O., N. 9 zu Art. 190 StGB). Massstab ist diejenige Person, auf welche der Zwang wirkt (Opfer), und nicht diejenige, die den Zwang ausübt (Täter). Die Nötigungsmittel "Gewalt", "Drohung" und "psychischer Druck" haben eine tatsituative Zwangswirkung, weil sie vom Täter im Moment der Tat erzeugt werden, um den Widerstand des Opfers zu brechen bzw. um zu verhindern, dass sich das Opfer überhaupt zur Wehr setzt (MAIER, a.a.O., N. 10 zu Art. 189 StGB).