1 handelt tatbestandsmässig, wer an einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt. Gemäss dieser Tatbestandsvariante muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, sodass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt. Sexuelle Handlungen sind der Beischlaf; orale und anale Penetrationen (Einführung des männlichen Glieds in Mund oder Anus); Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus; Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils;