als unter dem Blickwinkel des Schutzes der sexuellen Freiheit. Es können darunter folglich auch Handlungen fallen, welche im Zusammenhang mit Erwachsenen nicht genügend erheblich sind. Da es sich bei Art. 187 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlung erfüllt. Ein weiteres Element (z.B. der Eintritt einer Schädigung beim Opfer oder die Vornahme einer Nötigungshandlung durch den Täter) ist nicht erforderlich. Nach Abs. 2 von Ziff. 1 handelt tatbestandsmässig, wer an einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt.