5. 5.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Inhalt des Begriffs "sexuelle Handlung" sollte immer in Bezug auf den konkreten Tatbestand bestimmt werden, denn unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes kann diese Verhaltensweise anders bewertet werden -9-