Vor und während des Geschlechtsakts am xx. März 2022 habe der Beschuldigte davon aber nichts gewusst. Er habe nichts gemacht, um den Widerstand des Beschwerdeführers zu überwinden. Eine Nötigungshandlung sei während der Strafuntersuchung zu keinem Zeitpunkt im Raum gestanden. Entsprechend könne auch ausgeschlossen werden, dass "ein Gericht in Würdigung der entsprechenden Aussagen und Aspekte" zu einem anderen Urteil kommen könnte. 4. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.