Bei einer Vergewaltigung müsse der Täter eine Nötigungshandlung vornehmen, um den Widerstand des Opfers zu brechen und den Beischlaf zu vollziehen. Es sei konstruiert, wenn der Beschwerdeführer behaupte, der Beschuldigte habe ein "psychisches Machtverhältnis" geschaffen. Den Akten lasse sich mitnichten entnehmen, dass der Beschuldigte am xx. März 2022 zum Vollzug des Beischlafs Gewalt, Drohung oder psychischen Druck angewendet haben soll. Aus Sicht des Beschuldigten habe am xx. März 2022 einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden. Wenn dies der Beschwerdeführer heute anders sehe, bedauere dies der Beschuldigte. Vor und während des Geschlechtsakts am xx.