Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer auch nicht zu sexuellen Handlungen (an sich selbst oder einem anderen) verleitet. Es fehle an einer Handlungsaufforderung bzw. an einer (psychischen) Einwirkung durch den Beschuldigten. In Bezug auf eine Vergewaltigung habe die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte kein Nötigungsmittel eingesetzt habe und dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden sei. Bei einer Vergewaltigung müsse der Täter eine Nötigungshandlung vornehmen, um den Widerstand des Opfers zu brechen und den Beischlaf zu vollziehen.