3.4. Der Beschuldigte vertritt in der Beschwerdeantwort den Standpunkt, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen keineswegs bekräftigten, dass Letzterer bei seiner Videoeinvernahme in seiner Aussagefähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die Unterlagen zeigten einzig, dass der Beschwerdeführer seit (mindestens) 2019 in Behandlung sei, wobei der Grund dafür vielmehr eine "Transgenderproblematik" bzw. eine "Genderdystrophie" als das (angebliche) Verhalten des Beschuldigten sei. Das Verfahren sei nicht mit Befragung des Beschwerdeführers weiterzuführen.