Hierzu bräuchte es nähere Angaben, um insbesondere auch bewerten zu können, ob die Handlungen in der spezifischen Situation sexuell konnotiert gewesen seien und in welchem Umfang diese stattgefunden hätten. Genau diese Angaben fehlten vorliegend. Betreffend Vergewaltigung genüge das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse für sich genommen nicht, um einen relevanten psychischen Druck i.S.v. Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB zu begründen. Das Tatbestandselement des Nötigungsmittels der Vergewaltigung sei offensichtlich nicht gegeben.