3.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Baden darauf, dass auf eine Anklageerhebung u.a. dann verzichtet werden könne, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich erscheine. Weder das "etwas machen" nach dem Herunterziehen der Hose (ohne Unterhose), noch die Schläge auf das Gesäss könnten ohne weitere Konkretisierung pauschal als "sexuelle Handlung" gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB qualifiziert werden. Hierzu bräuchte es nähere Angaben, um insbesondere auch bewerten zu können, ob die Handlungen in der spezifischen Situation sexuell konnotiert gewesen seien und in welchem Umfang diese stattgefunden hätten.