StGB zu qualifizieren seien. Zudem ergäben sich aus dem Chat klare Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer zumindest zu solchen Handlungen verleitet habe, indem er ihm konkrete Anweisungen in diese Richtung erteilt habe. Schliesslich gehe auch die Kantonspolizei Aargau in ihrem Rapport vom 28. Dezember 2022 davon aus, dass es sich bei dem in den Chats Geschriebenen um sexuelle Neigungen des Beschuldigten handle. In Bezug auf den Tatvorwurf der Vergewaltigung sei festzustellen, dass ein Suizidversuch des Beschwerdeführers dokumentiert sei, welcher einem psychischen Tief nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem -6-