Betreffend den Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind liege eine zweifelhafte Beweislage vor, bei der eine gerichtliche Beurteilung angebracht sei. Im Gesamtkontext der schriftlich geführten Konversation zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer sowie der Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht auszuschliessen, dass die konkret geschilderten Schläge auf das Gesäss des Beschwerdeführers ("Spanking") vor dessen 16. Geburtstag als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren seien.