Die Würdigung der Aussagen und des Beweiswerts, unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft Baden aufgeführten Umstände bei der Begründung der Ablehnung des Beweisantrags, sei dem Gericht überlassen. Bereits aus formellen Gründen sei die Einstellungsverfügung aufzuheben mit der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Baden, die Untersuchung mit der beantragten Befragung des Beschwerdeführers fortzusetzen. Betreffend den Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind liege eine zweifelhafte Beweislage vor, bei der eine gerichtliche Beurteilung angebracht sei.