Im Zeitpunkt der Videobefragung des Beschwerdeführers sei dessen emotionale Belastung nach einem stationären Aufenthalt in der PDAG, einem Suizidversuch und während einer ambulanten Psychotherapie (welche bis Oktober 2023 angedauert habe) sehr hoch gewesen. Vor diesem Hintergrund sei auch auf die Ablehnung des Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft Baden, den Beschwerdeführer ein weiteres Mal zu befragen, zurückzukommen. Die Würdigung der Aussagen und des Beweiswerts, unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft Baden aufgeführten Umstände bei der Begründung der Ablehnung des Beweisantrags, sei dem Gericht überlassen.