Weitere Hinweise würden sich im Chat zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin D._____ ergeben, so auf sog. "Choking" (= Würgen) vor dem 16. Geburtstag, aber auch Umarmungen und weitere Berührungen. Die Zeugin bestätige sodann anlässlich ihrer Einvernahme, dass es vor dem 16. Geburtstag des Beschwerdeführers zu körperlichem Kontakt zwischen diesem und dem Beschuldigten gekommen sei. Im Zeitpunkt der Videobefragung des Beschwerdeführers sei dessen emotionale Belastung nach einem stationären Aufenthalt in der PDAG, einem Suizidversuch und während einer ambulanten Psychotherapie (welche bis Oktober 2023 angedauert habe) sehr hoch gewesen.