Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Videobefragung auf Fragen oft nicht geantwortet habe. Allerdings sei gestützt auf die Chatverläufe sowie die Aussagen der Parteien und der Zeugin nicht auszuschliessen, dass es tatsächlich zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer vor dessen 16. Geburtstag gekommen sein könnte. Weitere Hinweise würden sich im Chat zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin D._____ ergeben, so auf sog. "Choking" (= Würgen) vor dem 16. Geburtstag, aber auch Umarmungen und weitere Berührungen.