3.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein, dass die Staatsanwaltschaft Baden bereits eine abschliessende Würdigung betreffend Glaubwürdigkeit sämtlicher Aussagen vorgenommen habe. Es sei indessen nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Beweise bzw. Indizien sowie die Aussagen betreffend deren Glaubwürdigkeit abschliessend zu -5-