Der Tatbestand der Vergewaltigung sei damit bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, so dass offenbleiben könne, ob der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht überhaupt habe wissen können, dass sich das Ganze gegen den Willen des Opfers abgespielt habe. Auch wenn diese Regelung für Opfer stossend erscheinen möge, widerspiegle sie dennoch die aktuelle Rechtslage, wo ein "nein" zum Geschlechtsverkehr nicht ausreiche, um den Tatbestand der Vergewaltigung zu erfüllen. Das Strafverfahren sei deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO einzustellen.