Diese Ausführungen stimmten auch mit den Aussagen der Zeugin überein. Vor diesem Hintergrund ergebe sich somit, dass durch den Beschuldigten kein Nötigungsmittel im Sinne des Gesetzes eingesetzt worden sei, um gegen den Willen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Tatbestand der Vergewaltigung sei damit bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, so dass offenbleiben könne, ob der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht überhaupt habe wissen können, dass sich das Ganze gegen den Willen des Opfers abgespielt habe.