Es sei nicht ersichtlich und werde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass der Beschuldigte ein Nötigungsmittel – Gewalt, Bedrohung, psychisches Unterdrucksetzen oder zum Widerstand unfähig machen – angewendet haben soll, um den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Der Beschwerdeführer habe die Frage, ob er geschlagen worden sei, um den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können, verneint. Er habe weiter angegeben, vor und während des Geschlechtsverkehrs mehrfach geäussert zu haben, dies nicht zu wollen und das "Safeword London" gesagt zu haben. Diese Ausführungen stimmten auch mit den Aussagen der Zeugin überein.