In Bezug auf den Vorfall vom xx. März 2022 habe der Beschwerdeführer zwar etwas konkreter erläutert, wie sich die angebliche Vergewaltigung durch den Beschuldigten abgespielt haben solle. Was sich damals schliesslich konkret zugetragen habe, könne letztlich jedoch offenbleiben, da der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sei. Es sei nicht ersichtlich und werde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass der Beschuldigte ein Nötigungsmittel – Gewalt, Bedrohung, psychisches Unterdrucksetzen oder zum Widerstand unfähig machen – angewendet haben soll, um den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können.