Handlungen vor seinem 16. Geburtstag (am yy. März 2022) – namentlich das Öffnen der Hose – keine konkreten Ausführungen gemacht habe bzw. nicht habe sagen können, was geschehen sei. Er habe angegeben, dass der Beschuldigte meistens etwas gemacht habe, wobei der Beschwerdeführer nicht gesagt habe, was der Beschuldigte genau gemacht habe. Die getätigten Aussagen des Beschwerdeführers erschienen als zu wenig konkret, als dem Beschuldigten gestützt darauf ein bestimmtes strafbares Verhalten vorgeworfen werden könnte. Dies auch vor dem Hintergrund eines allfälligen Traumas. Auch die Aussagen der Zeugin D._____, Kollegin des Beschwerdeführers, hätten diesbezüglich keine Klarheit gebracht.