3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 14. November 2023 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 20. November 2023. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.