Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.318 (STA.2022.3144) Art. 118 Entscheid vom 30. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft null, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Müller, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom gegenstand 21. September 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (damals noch C._____; vgl. die Änderung im Zivilstandsregister per 27. April 2023, Beilage 3 zur Eingabe von A._____ vom 19. Mai 2023 [Untersuchungsakten, Register 3]), geb. tt. März 2006, erstattete am 11. April 2022 bei der Kantonspolizei Aargau in Baden gegen B._____ (fortan Beschuldigter), geb. tt.mm.jjjj, Strafanzeige wegen Vergewaltigung, begangen am xx. März 2022 im […] des Beschuldigten. Am 14. April 2022 stellte A._____ Strafantrag gegen den Beschuldigten (Kurzsachverhalt: Es sei [am xx. März 2022] zu sexuellen Handlungen und Geschlechtsverkehr gegen seinen Willen gekommen) und konstituierte er sich als Strafkläger. Anlässlich seiner Videobefragung vom 20. Juni 2022 gab A._____ an, der Beschuldigte habe auch vor seinem 16. Geburtstag am yy. März 2022 "et- was gemacht". 2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen, angeblich begangen zu unbekannten Zeitpunkten vor dem yy. März 2022 sowie am xx. März 2022 in [Ort], mit Verfügung vom 21. September 2023 ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 22. September 2023 von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 24. Oktober 2023 zugestellte Einstellungsverfügung er- hob A._____ mit Eingabe vom 3. November 2023 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Septem- ber 2023 im Strafverfahren ST.2022.3144 sei aufzuheben und das Straf- verfahren gegen den Beschuldigten sei weiterzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse." 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 14. November 2023 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 20. No- vember 2023. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Ja- nuar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Eingabe vom 8. Januar 2024 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten. 3.6. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 19. Januar 2024 auf eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Baden. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (gemeint: der Schwei- zerischen Strafprozessordnung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung) gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 21. September 2023, wes- halb die dagegen erhobene Beschwerde nach den bis am 31. Dezem- ber 2023 geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessord- nung zu beurteilen ist. 2. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens aus, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die -4- Handlungen vor seinem 16. Geburtstag (am yy. März 2022) – namentlich das Öffnen der Hose – keine konkreten Ausführungen gemacht habe bzw. nicht habe sagen können, was geschehen sei. Er habe angegeben, dass der Beschuldigte meistens etwas gemacht habe, wobei der Beschwerde- führer nicht gesagt habe, was der Beschuldigte genau gemacht habe. Die getätigten Aussagen des Beschwerdeführers erschienen als zu wenig kon- kret, als dem Beschuldigten gestützt darauf ein bestimmtes strafbares Ver- halten vorgeworfen werden könnte. Dies auch vor dem Hintergrund eines allfälligen Traumas. Auch die Aussagen der Zeugin D._____, Kollegin des Beschwerdeführers, hätten diesbezüglich keine Klarheit gebracht. Ein an- klagegenügender Tatverdacht sei dadurch nicht begründet worden. In Bezug auf den Vorfall vom xx. März 2022 habe der Beschwerdeführer zwar etwas konkreter erläutert, wie sich die angebliche Vergewaltigung durch den Beschuldigten abgespielt haben solle. Was sich damals schliesslich konkret zugetragen habe, könne letztlich jedoch offenbleiben, da der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sei. Es sei nicht ersichtlich und werde auch vom Beschwerde- führer nicht vorgebracht, dass der Beschuldigte ein Nötigungsmittel – Ge- walt, Bedrohung, psychisches Unterdrucksetzen oder zum Widerstand un- fähig machen – angewendet haben soll, um den Geschlechtsverkehr voll- ziehen zu können. Der Beschwerdeführer habe die Frage, ob er geschla- gen worden sei, um den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können, ver- neint. Er habe weiter angegeben, vor und während des Geschlechtsver- kehrs mehrfach geäussert zu haben, dies nicht zu wollen und das "Safe- word London" gesagt zu haben. Diese Ausführungen stimmten auch mit den Aussagen der Zeugin überein. Vor diesem Hintergrund ergebe sich somit, dass durch den Beschuldigten kein Nötigungsmittel im Sinne des Gesetzes eingesetzt worden sei, um gegen den Willen den Geschlechts- verkehr zu vollziehen. Der Tatbestand der Vergewaltigung sei damit bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, so dass offenbleiben könne, ob der Be- schuldigte in subjektiver Hinsicht überhaupt habe wissen können, dass sich das Ganze gegen den Willen des Opfers abgespielt habe. Auch wenn diese Regelung für Opfer stossend erscheinen möge, widerspiegle sie dennoch die aktuelle Rechtslage, wo ein "nein" zum Geschlechtsverkehr nicht aus- reiche, um den Tatbestand der Vergewaltigung zu erfüllen. Das Strafverfahren sei deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO einzustellen. 3.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein, dass die Staatsanwaltschaft Baden bereits eine abschliessende Würdigung betref- fend Glaubwürdigkeit sämtlicher Aussagen vorgenommen habe. Es sei in- dessen nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Beweise bzw. Indizien sowie die Aussagen betreffend deren Glaubwürdigkeit abschliessend zu -5- würdigen. Vielmehr habe sie in Zweifelsfällen Anklage zu erheben bzw. das Verfahren weiterzuführen, dies insbesondere beim Vorwurf schwerer De- likte, wie auch im vorliegenden Fall. Die Würdigung der Beweiskraft ergän- zender Abklärungen sowie der finale Entscheid über Schuld oder Unschuld des Beschuldigten werde dem Gericht überlassen sein. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Videobe- fragung auf Fragen oft nicht geantwortet habe. Allerdings sei gestützt auf die Chatverläufe sowie die Aussagen der Parteien und der Zeugin nicht auszuschliessen, dass es tatsächlich zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer vor dessen 16. Geburtstag gekommen sein könnte. Weitere Hinweise würden sich im Chat zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin D._____ ergeben, so auf sog. "Choking" (= Würgen) vor dem 16. Geburtstag, aber auch Umarmungen und weitere Berührungen. Die Zeugin bestätige sodann anlässlich ihrer Einvernahme, dass es vor dem 16. Geburtstag des Beschwerdeführers zu körperlichem Kontakt zwischen diesem und dem Beschuldigten gekommen sei. Im Zeitpunkt der Videobefragung des Beschwerdeführers sei dessen emotionale Belastung nach einem stationären Aufenthalt in der PDAG, ei- nem Suizidversuch und während einer ambulanten Psychotherapie (wel- che bis Oktober 2023 angedauert habe) sehr hoch gewesen. Vor diesem Hintergrund sei auch auf die Ablehnung des Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft Baden, den Beschwerdeführer ein weiteres Mal zu be- fragen, zurückzukommen. Die Würdigung der Aussagen und des Beweis- werts, unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft Baden auf- geführten Umstände bei der Begründung der Ablehnung des Beweisan- trags, sei dem Gericht überlassen. Bereits aus formellen Gründen sei die Einstellungsverfügung aufzuheben mit der Verpflichtung der Staatsanwalt- schaft Baden, die Untersuchung mit der beantragten Befragung des Be- schwerdeführers fortzusetzen. Betreffend den Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind liege eine zweifelhafte Beweislage vor, bei der eine gerichtliche Beurteilung angebracht sei. Im Gesamtkontext der schrift- lich geführten Konversation zwischen dem Beschuldigten und dem Be- schwerdeführer sowie der Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht aus- zuschliessen, dass die konkret geschilderten Schläge auf das Gesäss des Beschwerdeführers ("Spanking") vor dessen 16. Geburtstag als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren seien. Zudem ergäben sich aus dem Chat klare Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer zumindest zu solchen Handlungen verleitet habe, indem er ihm konkrete Anweisungen in diese Richtung erteilt habe. Schliesslich gehe auch die Kantonspolizei Aargau in ihrem Rapport vom 28. Dezember 2022 davon aus, dass es sich bei dem in den Chats Ge- schriebenen um sexuelle Neigungen des Beschuldigten handle. In Bezug auf den Tatvorwurf der Vergewaltigung sei festzustellen, dass ein Suizid- versuch des Beschwerdeführers dokumentiert sei, welcher einem psychi- schen Tief nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem -6- Beschuldigten am yy. März 2022 (= 16. Geburtstag des Beschwerdefüh- rers) gefolgt sei, der zu einer Notfallkonsultation im Kantonsspital Baden am zz. März 2022 geführt habe. Es erscheine nicht plausibel und sei auch aus dem Kontext der aktenkundigen Chats klar ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer einen Tag später erneut Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten hätte vollziehen wollen. Der 35-jährige und sich als "Meister" aufdrängende Beschuldigte habe ein psychisches Machtverhältnis über den zwei Tage zuvor 16 Jahre alt gewordenen und psychisch angeschla- genen Beschwerdeführer geschaffen. Es handle sich um das Ausnutzen einer "kognitiven Unterlegenheit und Abhängigkeit in emotionaler und sozi- aler Hinsicht". Es sei nicht auszuschliessen, dass ein Gericht in Würdigung der entsprechenden Aussagen und Aspekte zu einem Urteil zulasten des Beschuldigten komme. Entsprechend sei auch bezüglich dieses Tatvor- wurfs nach dem Grundsatz in dubio pro duriore Anklage zu erheben. 3.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Baden darauf, dass auf eine Anklageerhebung u.a. dann verzichtet werden könne, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornhe- rein unwahrscheinlich erscheine. Weder das "etwas machen" nach dem Herunterziehen der Hose (ohne Unterhose), noch die Schläge auf das Ge- säss könnten ohne weitere Konkretisierung pauschal als "sexuelle Hand- lung" gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB qualifiziert werden. Hierzu bräuchte es nähere Angaben, um insbesondere auch bewerten zu können, ob die Handlungen in der spezifischen Situation sexuell konnotiert gewesen seien und in welchem Umfang diese stattgefunden hätten. Genau diese Angaben fehlten vorliegend. Betreffend Vergewaltigung genüge das Ausnützen all- gemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse für sich genom- men nicht, um einen relevanten psychischen Druck i.S.v. Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB zu begründen. Das Tatbestandselement des Nö- tigungsmittels der Vergewaltigung sei offensichtlich nicht gegeben. 3.4. Der Beschuldigte vertritt in der Beschwerdeantwort den Standpunkt, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen keineswegs be- kräftigten, dass Letzterer bei seiner Videoeinvernahme in seiner Aussage- fähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die Unterlagen zeigten einzig, dass der Beschwerdeführer seit (mindestens) 2019 in Behandlung sei, wobei der Grund dafür vielmehr eine "Transgenderproblematik" bzw. eine "Gender- dystrophie" als das (angebliche) Verhalten des Beschuldigten sei. Das Ver- fahren sei nicht mit Befragung des Beschwerdeführers weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft Baden sei korrekterweise zur Auffassung gekommen, dass eine Anklageerhebung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch des Beschuldigten führen würde. Bevor der Beschwerdeführer 16 Jahre alt gewesen sei, sei es zu keinen sexuellen Handlungen zwischen ihm und dem Beschuldigten gekommen. Dies zeige auch der Chatverlauf. -7- Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer auch nicht zu sexuellen Handlungen (an sich selbst oder einem anderen) verleitet. Es fehle an einer Handlungsaufforderung bzw. an einer (psychischen) Einwirkung durch den Beschuldigten. In Bezug auf eine Vergewaltigung habe die Staatsanwalt- schaft Baden zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte kein Nötigungs- mittel eingesetzt habe und dies vom Beschwerdeführer auch nicht behaup- tet worden sei. Bei einer Vergewaltigung müsse der Täter eine Nötigungs- handlung vornehmen, um den Widerstand des Opfers zu brechen und den Beischlaf zu vollziehen. Es sei konstruiert, wenn der Beschwerdeführer be- haupte, der Beschuldigte habe ein "psychisches Machtverhältnis" geschaf- fen. Den Akten lasse sich mitnichten entnehmen, dass der Beschuldigte am xx. März 2022 zum Vollzug des Beischlafs Gewalt, Drohung oder psy- chischen Druck angewendet haben soll. Aus Sicht des Beschuldigten habe am xx. März 2022 einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden. Wenn dies der Beschwerdeführer heute anders sehe, bedauere dies der Beschuldigte. Vor und während des Geschlechtsakts am xx. März 2022 habe der Beschuldigte davon aber nichts gewusst. Er habe nichts gemacht, um den Widerstand des Beschwerdeführers zu überwinden. Eine Nöti- gungshandlung sei während der Strafuntersuchung zu keinem Zeitpunkt im Raum gestanden. Entsprechend könne auch ausgeschlossen werden, dass "ein Gericht in Würdigung der entsprechenden Aussagen und As- pekte" zu einem anderen Urteil kommen könnte. 4. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleich stehen, insbesondere bei schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwalt- schaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich der Beschuldigte einer ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es -8- rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Ent- scheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügun- gen zu beachten (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 sowie BGE 138 IV 186 E. 4.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung ein- bezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Inhalt des Begriffs "sexuelle Handlung" sollte immer in Bezug auf den konkreten Tatbestand bestimmt werden, denn unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes kann diese Verhaltensweise anders bewertet werden -9- als unter dem Blickwinkel des Schutzes der sexuellen Freiheit. Es können darunter folglich auch Handlungen fallen, welche im Zusammenhang mit Erwachsenen nicht genügend erheblich sind. Da es sich bei Art. 187 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlung erfüllt. Ein weiteres Element (z.B. der Eintritt einer Schädigung beim Opfer oder die Vornahme einer Nöti- gungshandlung durch den Täter) ist nicht erforderlich. Nach Abs. 2 von Ziff. 1 handelt tatbestandsmässig, wer an einem Kind eine sexuelle Hand- lung vornimmt. Gemäss dieser Tatbestandsvariante muss es zu einem kör- perlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, sodass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt. Sexuelle Handlungen sind der Beischlaf; orale und anale Penetrationen (Einführung des männlichen Glieds in Mund oder Anus); Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus; Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Ge- nitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern); das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Ge- schlechtsteils über der Kleidung; spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern; Zungenküsse, sodass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss; kurze, leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes; sich in angekleidetem Zustand über längere Zeit an ein Kind pressen, wobei besonders mit den Genitalien Gegendruck am Körper des Kindes gesucht wird; Umarmung mit Küssen während einer längeren Zeit, ohne dass die Zunge in den Mund des Opfers eindringt und der Griff an das nackte Gesäss eines Kindes, wenn relativ stark zugepackt wird. Auch im Zusammenhang mit den zuvor aufgeführten Sachverhalten sind die gesamten objektiven Umstände des sexuellen Übergriffes zu berücksichtigen. Nicht entscheidend ist, ob die Ini- tiative vom Opfer ausgeht. Die Erheblichkeit muss in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalles relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt werden. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuelle Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext u.U. als sexuelle Handlung qualifiziert werden (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 ff. zu Art. 187 StGB). 5.2. Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nö- tigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Psychischer Druck ist gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren - 10 - Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Ge- fahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (MAIER, a.a.O., N. 9 zu Art. 190 StGB). Mass- stab ist diejenige Person, auf welche der Zwang wirkt (Opfer), und nicht diejenige, die den Zwang ausübt (Täter). Die Nötigungsmittel "Gewalt", "Drohung" und "psychischer Druck" haben eine tatsituative Zwangswir- kung, weil sie vom Täter im Moment der Tat erzeugt werden, um den Wi- derstand des Opfers zu brechen bzw. um zu verhindern, dass sich das Op- fer überhaupt zur Wehr setzt (MAIER, a.a.O., N. 10 zu Art. 189 StGB). Die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" stellt klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter solchen Umstän- den aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, sogenannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden. Je nach den Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und sei- ner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum wird körperliche Gewalt viel- fach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die entwicklungsbe- dingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunutzen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Eine sexuelle Nötigung ist umso wirksamer, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbe- sondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind. Es hiesse, solchen Menschen einen geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde dieser besonderen Verletz- lichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, bei der Beurtei- lung des Vorliegens einer psychischen Nötigung nicht Rechnung getragen. Es ist aber wie bei der physischen Gewalt und Drohung immer eine erheb- liche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforder- lich. Je jünger das Opfer ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Intensität des erforderlichen psychischen Drucks (Urteil des Bundesge- richts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 3.3.2 f., nicht publ. in 146 IV 153, mit Hinweis auf BGE 131 IV 107 E. 2.2 und 2.4 sowie Urteil des Bundes- gerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.4.1). - 11 - 5.3. Bei sog. sadistischen und masochistischen Sexualpraktiken (namentlich Fesselungen, körperliche Züchtigungen etc.) geht das Bundesgericht da- von aus, dass sexuelle Handlungen, die an widerstandsunfähigen Perso- nen unter Anwendung von physischer bzw. psychischer Gewalt oder Aus- nützung eines Abhängigkeitsverhältnisses ausgeführt werden, grundsätz- lich strafbar sind. Ausnahmsweise wird ein solches Verhalten strafrechtlich nicht verfolgt, insbesondere, wenn es durch die gültige Einwilligung des Verletzten gedeckt ist (vgl. Art. 14 StGB). Eine Einwilligung setzt voraus, dass es sich um ein verzichtbares Rechtsgut handelt, also nicht um das Leben selbst. Sie muss vom Berechtigten vor dem Eingriff in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig erfolgen und nach aussen kundgege- ben werden (MAIER, a.a.O., N. 36 zu Vor Art. 187 StGB mit Verweis auf BGE 124 IV 258 E. 3 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2009 vom 6. Oktober 2009; vgl. auch MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 ff. zu Vor Art. 14 StGB). Die einwilligende Person muss den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen ihrer Entscheidung erfassen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.3 mit Verweis auf Urteil 6B_1092/2010 vom 29. April 2011 E. 4.3). Eine Einwilligung setzt voraus, dass der Einwilligende weiss, was er tut und worüber er entscheidet. We- sentlichste Voraussetzung einer gültigen Einwilligung ist damit die Ein- sichtsfähigkeit des Einwilligenden. Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit gem. Art. 13 ZGB ist nicht erforderlich, vielmehr reicht grundsätzlich die "natürli- che" autonome Urteilsfähigkeit, wie sie auch im Deliktsrecht (Art. 54 OR) massgeblich ist (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 34 und 36 zu Vor Art. 14 StGB). Die Einwilligung muss zudem aus freien Stücken erfol- gen, sie muss vom Einwilligenden gewollt sein. Der massgebliche Wille kann zum einen fehlen, zum anderen aber verfälscht oder mangelhaft ge- bildet worden sein (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 41 zu Vor Art. 14 StGB). Ob eine Einwilligung vorliegt oder nicht, ist eine Frage des Tatbestandes. Weiss der Täter, dass es an der Einwilligung fehlt, oder zweifelt er zumin- dest daran, vermag das den Tatbestand nicht auszuschliessen (NIG- GLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 59 f. zu Vor Art. 14 StGB). 6. 6.1. Vorab ist festzustellen, dass in rechtlicher Hinsicht die Situationen vor und nach dem 16. Geburtstag des Beschwerdeführers am yy. März 2022 unter- schieden werden müssen. D.h. es steht einerseits die Gefährdung der Ent- wicklung von Minderjährigen (Art. 187 StGB) und andererseits ein Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre (Art. 189 StGB bzw. Art. 190 StGB) zur Diskussion. In Bezug auf die fraglichen sexuellen Handlungen mit einem Kind kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Altersun- terschied zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten mehr - 12 - als drei Jahre beträgt, der Beschuldigte das 20. Altersjahr bereits zurück- gelegt hat bzw. zum Tatzeitpunkt 35 Jahre alt war und dieser mit dem Be- schwerdeführer keine Ehe geschlossen hat bzw. in keiner eingetragenen Partnerschaft lebt. Schliesslich wusste der Beschuldigte ausweislich der Akten, dass der Beschwerdeführer (erst) am yy. März 2022 16 Jahre alt wird, d.h. Ziff. 2-4 von Art. 187 StGB kommen von vornherein nicht zur An- wendung. In Bezug auf den Tatvorwurf der Vergewaltigung kann festgehal- ten werden, dass der Beschwerdeführer als (zumindest zum Tatzeitpunkt am xx. März 2022) Person weiblichen Geschlechts (vgl. dazu Chat vom 27. Januar 2022, 16:02:20 Uhr, Beilage zum Vollzugsbericht Mobiltelefon vom 6. Mai 2022 [Untersuchungsakten, Register 4]) als Opfer in Frage kommt (vgl. MAIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 190 StGB). 6.2. 6.2.1. Währenddem sich die Strafanzeige und der Strafantrag des Beschwerde- führers auf den Vorwurf der Vergewaltigung am xx. März 2022 kon- zentrierte, gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Videobefragung vom 20. Juni 2022 an, der Beschuldigte habe auch vor seinem 16. Geburts- tag am yy. März 2022 "etwas gemacht" (Vollzugsbericht zur Videobefra- gung [Untersuchungsakten, Register 6], S. 7). Es sei nach einigen freund- schaftlichen Treffen mit nur Reden zu "solchen Sachen" gekommen, nach- dem sie sich in den Chats mit dem Beschuldigten zu sexuellen Themen ausgetauscht hätten. Es sei sowohl in den Chats als auch bei den Treffen in Richtung SM bzw. um ein Machtverhältnis gegangen (Vollzugsbericht zur Videobefragung, S. 3). Sie hätten nicht nur miteinander gesprochen. Bei einem Treffen sei er am Boden gesessen zwischen den Beinen des Beschuldigten und er habe ihn "choked". Er sei kurz ohnmächtig geworden (Vollzugsbericht zur Videobefragung, S. 4). Er habe ihn mit den Händen am Hals "gechoked" (Vollzugsbericht zur Videobefragung, S. 5). Bei einem anderen Treffen sei er auf den Knien gewesen und der Beschuldigte habe gewollt, dass er nach vorne lehne bzw. nach vorne liege. Der Beschuldigte habe die Hose des Beschwerdeführers aufgemacht und sie heruntergezo- gen. Die Unterhose habe der Beschwerdeführer angehabt. Meistens habe der Beschuldigte "etwas gemacht". Der Beschwerdeführer schwieg auf die Frage, was der Beschuldigte gemacht habe. Die meisten Treffen vor dem 16. Geburtstag seien etwa so gewesen. Es sei nichts Schlimmes gewesen (Vollzugsbericht zur Videobefragung, S. 7). Der Beschwerdeführer konnte nicht sagen, was denn nicht so schlimm gewesen sei, bestätigte allerdings, dass es ab einem gewissen Zeitpunkt jedes Mal zu dem gekommen sei, was er nicht sagen wolle. Das erste Mal sei er nicht einverstanden damit gewesen, nachher sei es ihm egal gewesen (Vollzugsbericht zur Videobe- fragung, S. 8). Es sei (auch) bei den Treffen vor dem 16. Geburtstag zu Schlägen gekommen, nachher seien sie einfach stärker gewesen. Die Schläge mit der Hand seien fast ausschliesslich auf seinen "Arsch" gegan- gen. Die Schläge seien eigentlich "OK" gewesen für ihn (Vollzugsbericht - 13 - zur Videobefragung, S. 10). Er habe das "Safeword" benutzt, als der Be- schuldigte ihm das erste Mal die Hose ausgezogen habe und er das nicht so angenehm empfunden habe. Der Beschuldigte habe dann weiterge- macht und er sei davon ausgegangen, dass er es nicht gehört habe (Voll- zugsbericht zur Videobefragung, S. 13). Das eine Mal vor dem xx. März 2022, als der Beschuldigte ihm die Hosen heruntergelassen habe und er das "Safeword" gebraucht habe, sei nicht in Ordnung gewesen (Voll- zugsbericht zur Videobefragung, S. 18). Schliesslich schrieb der Be- schwerdeführer seiner Kollegin D._____ (am 4. Februar 2022) in Bezug auf das Würgen am Hals, dass er und der Beschuldigte sich sehr nahe gekom- men seien und sein Hals jetzt eine Pause brauche bzw. (am 14. Feb- ruar 2022) dass er gerade einen Schock gehabt habe, weil er gedacht habe, sein Hals sei blau, es sei aber wohl nur das Licht, sonst hätte er "fette" Probleme (vgl. Zitate in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2023 [Untersuchungsakten, Register 3]). Gemäss Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 12. April 2022 hätten sich der Beschwerdeführer und der Beschuldigte etwa sechs Mal im […] in G. getroffen. Die ersten zwei Treffen seien rein freundschaftlich ge- wesen. Anschliessend sei das Ganze intimer geworden in Richtung BDSM (bondage, discipline [or domination], sadism [or submission], masochism), jedoch ohne Küssen und Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer ein paar Sachen in "sexueller Richtung" gesagt, welche er machen solle. Der Beschwerdeführer habe angegeben, diese sexuellen Handlungen dann jeweils freiwillig auch ausgeführt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer 15 Jahre alt gewesen (S. 2 [Untersu- chungsakten, Register 5]; vgl. auch Polizeirapport vom 28. Dezem- ber 2022, S. 2 und 4 [Untersuchungsakten, Register 5]). D._____, die Kollegin des Beschwerdeführers, sagte anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 16. März 2023 als Zeugin aus, dass sie mit dem Beschwer- deführer nach dessen Treffen oft telefoniert habe. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass er vom Beschuldigten gewürgt worden sei (Einver- nahmeprotokoll von D._____ vom 16. März 2023, S. 3 [Untersuchungsak- ten, Register 6]). Es sei auch vor dem yy. März 2022 zu körperlichem Kon- takt mit dem Beschuldigten gekommen, jedoch nie bis zum Geschlechts- verkehr. Es seien gewisse Sachen wie Würgen gewesen. Von den Klei- dungsstücken sei aber noch immer etwas angeblieben (Einvernahmepro- tokoll von D._____ vom 16. März 2023, S. 4). Es sei vorher schon einiges Körperliches passiert. Würgen sei oft im Spiel gewesen; einmal sei es so fest gewesen, dass ihm kurz schwarz vor Augen geworden sei. Gewisse Kleidungsstücke seien ausgezogen worden, aber nie alle. Einmal habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer fest an der Unterhose gezogen, so- dass diese ausgeleiert sei (Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 16. März 2023, S. 5). - 14 - Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Septem- ber 2022 an, dass vor dem yy. März 2022 nie etwas Sexuelles gelaufen sei, es sei ein "Game" gewesen, ein gegenseitiges Provozieren. Mehr sei nicht gewesen, er sei auch vor dem 16. Geburtstag nie allein mit dem Be- schwerdeführer gewesen, weder im Laden noch irgendwo draussen. Er habe es nicht nötig, jemanden zu vergewaltigen. Es sei nichts passiert (Ein- vernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 1. September 2022, S. 3 [Un- tersuchungsakten, Register 6]). Es sei anlässlich der Treffen vor dem 16. Geburtstag nie zu sexuellen Handlungen oder Gewalt gekommen. Er habe den Beschwerdeführer nicht einmal angefasst. Es stimme nicht, dass er den Beschwerdeführer mit den Händen am Hals gewürgt habe. Er habe ja in den Chats immer gesagt, dass er nichts machen werde vor dem 16. Ge- burtstag. Dann könne ja gar nicht sein, dass etwas davor gelaufen sei mit dem Beschwerdeführer (Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 1. September 2022, S. 5). Er würde die Altersgrenze von 16 Jahren nie "überschreiten" (Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 1. Septem- ber 2022, S. 6). Es sei immer nur spielerisch gewesen und hätte nichts mit sexuellen Handlungen mit Kindern zu tun (Polizeirapport vom 28. Dezem- ber 2022, S, 5 [Untersuchungsakten, Register 5]). 6.2.2. Der Beschwerdeführer und die Zeugin D._____, welche die Handlungen nicht selbst beobachtet hat, jedoch vom Beschwerdeführer im Anschluss hieran jeweils kontaktiert worden ist, sagten übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte nach dem Öffnen und Herunterziehen der Hose "etwas gemacht" habe und es zu körperlichem Kontakt zwischen dem Beschuldig- ten und dem Beschwerdeführer gekommen sei. Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Videobefragung auf Fragen oft nicht geantwortet hat. Im Zeitpunkt der Videobefragung vom 20. Juni 2022 war indessen die emotionale Belastung des Beschwerdeführers nach ei- nem stationären Aufenthalt in der PDAG (vgl. dazu den Chatverlauf mit dem Beschuldigten vom 27. Januar 2022, 11:13:23 Uhr, Beilage zum Voll- zugsbericht Mobiltelefon vom 6. Mai 2022 [Untersuchungsakten, Regis- ter 4], sowie den Abschlussbericht von lic. phil. E._____ vom 2. Okto- ber 2023, S. 2, Beschwerdebeilage 2), einem Suizidversuch (vgl. dazu Ab- schlussbericht von lic. phil. E._____ vom 2. Oktober 2023, S. 3, Beschwer- debeilage 2), einer Notfallkonsultation im Kantonsspital Baden (KSB) am zz. März 2022 (vgl. Bericht der Notfallkonsultation im KSB vom zz. März 2022, Beschwerdebeilage 4) und während einer ambulanten Psy- chotherapie (welche bis Oktober 2023 angedauert habe, vgl. Abschlussbe- richt von lic. phil. E._____ vom 2. Oktober 2023, Beschwerdebeilage 2) sehr hoch. Dies könnte eine Erklärung sein, weshalb er nicht genauer er- läuterte, was der Beschuldigte genau gemacht habe (vgl. dazu die Bestäti- gung Aussagefähigkeit von lic. phil. E._____ vom 8. Mai 2023, wonach im Jahr 2022 eine detaillierte Aussage noch nicht möglich gewesen sei, Bei- lage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2023 - 15 - [Untersuchungsakten, Register 3]). Aufgrund der bereits konkret gemach- ten Schilderungen – körperlicher Kontakt zwischen ihm und dem Beschul- digten, heruntergezogene Hosen, Schläge mit der Hand auf den "Arsch", "Choken" mit den Händen am Hals sowie einem Auf-den-Knien-nach- vorne-Lehnen – ist indessen nicht ausgeschlossen, dass im Gesamtkontext mit der schriftlich geführten Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer (vgl. Beilage zum Vollzugsbericht Mobiltelefon vom 6. Mai 2022 [Untersuchungsakten, Register 4]; vgl. dazu auch unten) und den übrigen äusseren Umständen auf sexualbezogene Handlungen geschlossen werden kann, selbst wenn es zu keinen direkten Berührungen der Sexualorgane zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdefüh- rer gekommen sein sollte. Auch im Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 12. April 2022 wird von sexuellen Handlungen gesprochen. Dass es zu einer Vergewaltigung hätte kommen müssen, um den Tatbe- stand der sexuellen Handlungen mit einem Kind zu erfüllen, wie der Be- schuldigte mit seinen Aussagen und dem Verweis auf den Chat impliziert, ist jedenfalls nicht notwendig (vgl. dazu E. 5.1 oben). Der Beschwerdefüh- rer offenbarte auch kein widersprüchliches Aussageverhalten und es kann nicht gesagt werden, seine Aussagen seien daher wenig glaubhaft oder eine Verurteilung erscheine unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein unwahrscheinlich. Vielmehr liegt in Bezug auf die Treffen zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten vor dem yy. März 2022 eine zweifelhafte Beweislage vor, bei der – zumal es sich vorliegend beim Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind um ein schweres Delikt handelt (vgl. dazu auch Botschaft des Bundesrats zur Har- monisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018, 2873 f.; BBl 2018, 2874, wonach seit Längerem in der Literatur darauf hingewiesen wird, dass aus viktimologischer Sicht verschiedene Formen sexueller Gewalt das se- xuelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person gleich stark oder noch stärker verletzen als der erzwungene Beischlaf, auch wenn dieser mit dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft behaftet sein mag. Das Opfer werde durch anale oder orale Penetrationen oder sadistische Hand- lungen vielfach stärker traumatisiert als durch eine vaginale Penetration) – eine gerichtliche Beurteilung angebracht ist. In Bezug auf die vor dem yy. März 2022 erfolgten Treffen zwischen dem Beschuldigten und dem Be- schwerdeführer kann das Verfahren somit nicht eingestellt werden. 6.3. 6.3.1. In Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung vom xx. März 2022 sagte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm an diesem Tag mental nicht gut ge- gangen sei und er ein paar Pillen Sertralin genommen habe. Danach sei es ihm schlecht gewesen. Er habe nur mit dem Beschuldigten reden wollen. Dann sei es aber zu Sex gekommen. Er habe ihm mehrmals gesagt, dass er das nicht wolle und trotzdem habe der Beschuldigte es gemacht. Er habe - 16 - dies dem Beschuldigten beim Öffnen der Hose, beim Schlagen, beim Über- die-Liege-Legen und während es passiert sei gesagt. Er habe dem Be- schuldigten dann auch geschrieben, dass es nicht "OK" gewesen sei (Voll- zugsbericht zur Videobefragung [Untersuchungsakten, Register 6], S. 9 und 20). Aktiv gewehrt habe er sich sonst nicht (Vollzugsbericht zur Vide- obefragung, S. 10). Er habe das "Safeword London" gebraucht, nachdem der Beschuldigte ihn über die Liege gelegt habe. Und erneut, bevor und währenddem der Beschuldigte vaginal eingedrungen sei. Er wusste aller- dings nicht, ob der Beschuldigte es auch gehört habe (Vollzugsbericht zur Videobefragung, S. 11 f.). Es sei nicht zu Schlägen gekommen, weil er kei- nen Geschlechtsverkehr habe haben wollen (Vollzugsbericht zur Videobe- fragung, S. 12). Er habe das "Safeword" bereits zuvor einmal benutzt, als der Beschuldigte ihm das erste Mal die Hose ausgezogen habe und er das nicht so angenehm empfunden habe. Der Beschuldigte habe dann weiter gemacht und er sei davon ausgegangen, dass er es nicht gehört habe (Voll- zugsbericht zur Videobefragung, S. 13). Es sei nicht möglich, dass sein Pulli über das Gesicht gerutscht sei (Vollzugsbericht zur Videobefragung, S. 21). Der Beschuldigte habe am xx. März 2022 wissen können, dass er das nicht gewollt habe. Er habe es oft genug gesagt. Er habe das Gefühl, dass der Beschuldigte ihn hätte hören sollen, als er hinter ihm gestanden sei. Auch am Anfang, als er noch nicht auf der Liege gelegen habe, sei er einmal zusammengesackt, weil es ihm körperlich nicht gut gegangen sei. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er das alles nicht gewollt habe an diesem Tag. Seine Beine hätten kurz nachgegeben (Vollzugsbericht zur Videobefragung, S. 16). Er habe gesagt "nein, ich will das nicht. Ich kann das heute einfach nicht. Bitte nein" (Vollzugsbericht zur Videobefragung, S. 17). Abgesehen vom Treffen mit dem Geschlechtsverkehr am xx. März 2022 sei auch das eine Mal, als der Beschuldigte ihm die Hosen heruntergelassen habe und er das "Safeword" gebraucht habe, nicht in Ordnung gewesen (Vollzugsbericht zur Videobefragung, S. 18). Er habe dem Beschuldigten am xx. März 2022 gesagt, dass es ihm "beschissen" gehe. Der Beschuldigte habe darauf nur gesagt, der Beschwerdeführer solle nicht so dumme Sachen machen. Er habe tendenziell Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Nicht komplett immer, aber natürlich sei es ihm be- wusst gewesen, wie viel älter er sei und dass er körperlich auch überlegen sei, was ihm schon eher Angst gemacht habe (Vollzugsbericht zur Vide- obefragung, S. 19). Etwas Sexuelles sei auch immer etwas Intimes. Er sei normalerweise nicht bereit, solche Sache mit jemandem zu machen, den er nicht kenne. Er habe das Gefühl, ältere Menschen wüssten mehr, wie Leute funktionieren und könnten sie eher manipulieren. Sie wüssten eher, was sie mit solchen Personen machen könnten, wenn sie etwas machen, das diesen nicht passe (Vollzugsbericht zur Videobefragung, S. 20). Sein Suizidversuch oder seine suizidalen Gedanken seien vielleicht ein oder zwei Male in den Gesprächen mit dem Beschuldigten ein Thema gewesen. Er wisse, dass sie davon gesprochen hätten, wieso er in der Klinik gewesen sei (Vollzugsbericht zur Videobefragung, S. 22). - 17 - Im Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 12. April 2022 wird ebenfalls von Geschlechtsverkehr gegen seinen Willen am xx. März 2022 gesprochen. Der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten von Anfang an mitgeteilt, bei diesem Treffen keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben zu wollen. Der Beschuldigte sei damit nicht einverstanden gewesen und habe den Beschwerdeführer bereits beim Ausziehen der Kleidung mit Schlägen traktiert. Der Beschwerdeführer habe ihm wiederholt gesagt, dass er keinen Geschlechtsverkehr möchte. Er habe jedoch gewusst, dass er mit weiteren Schlägen seitens des Beschuldigten zu rechnen hätte, wenn er sich zur Wehr setze. Es sei während des Geschlechtsverkehrs erneut zu Schlägen und grobem Umgang während der Penetration gekom- men (S. 3 [Untersuchungsakten, Register 5]). Der Beschuldigte habe auch nicht mit der Penetration aufgehört, als er das ausgemachte "Safeword London" gesagt habe (Polizeirapport vom 28. Dezember 2022, S. 2 [Unter- suchungsakten, Register 5]). Er habe dem Beschuldigten mehrmals ge- sagt, dass er das nicht wolle: Als er ihm die Hose geöffnet, ihn geschlagen und über die Liege gelegt habe und währenddem es passiert sei. Ebenso habe er ihm am Anfang gesagt, dass nicht der richtige Tag dafür sei und er keine Lust darauf habe und sich nicht in der Lage fühle (Polizeirapport vom 28. Dezember 2022, S. 4 f. [Untersuchungsakten, Register 5]). D._____, die Kollegin des Beschwerdeführers, sagte aus, dass der Be- schwerdeführer ihr geschrieben habe, dass er unbedingt telefonieren wolle. Er habe dann erzählt, dass er am Morgen Tabletten geschluckt habe, um sich das Leben zu nehmen. Er habe dann den Beschuldigten getroffen und ihm klar gesagt, dass er keinen Geschlechtsverkehr wolle. Den Beschul- digten habe das aber nicht interessiert und dieser habe es trotzdem ge- macht. Der Beschwerdeführer habe auch das Codewort benutzt, der Be- schuldigte habe aber abgestritten, dies gehört zu haben. Sie habe das da- mals nicht so genau einordnen können. Wenn der Beschwerdeführer aber klar sage, dass er etwas nicht wolle und der Beschuldigte dies trotzdem mache, dann sei das einfach ganz klar eine Straftat. Der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten geschrieben, dass er nur für ein Treffen komme und keinen Geschlechtsverkehr möchte. Der Beschwerdeführer habe ihr geschrieben, dass er Geborgenheit verspüren wolle, es sei kein schönes Ereignis gewesen. "Es" hätte eigentlich auch ein bisschen auf Gewalt ba- siert, so mit Würgen und härterem Zulangen, aber eher, weil das von bei- den so gewollt gewesen sei. Sie denke aber, am xx. März 2022 habe der Beschwerdeführer das so nicht gewollt (Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 16. März 2023, S. 3 [Untersuchungsakten, Register 6]). D._____ bestätigte, dass es sich beim ihr vorgelegten Chatverlauf (vgl. Bei- lage zur Einvernahme vom 16. März 2022 [Untersuchungsakten, Register 6] bzw. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. November 2022 [Untersuchungsakten, Register 3]) um den Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und ihr handle bzw. ihre Freundin F._____ aufgrund - 18 - ihrer ähnlichen Erfahrung in ihrer Beziehung auch noch etwas geschrieben habe (Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 16. März 2023, S. 3 f.). Der Beschuldigte gab an, dass es sich am xx. März 2022 um einvernehm- lichen Geschlechtsverkehr gehandelt habe. Die Sache mit den Pillen habe auf ihn so gewirkt, als ob der Beschwerdeführer nach Aufmerksamkeit ge- sucht habe. Er habe auch ein wenig "rumgezickt". Es könne sein, dass er dort etwas forsch etwas gesagt habe und darauf ein wenig reagiert habe. Dies sei der einzige Unterschied zum yy. März 2022 gewesen (Einvernah- meprotokoll des Beschuldigten vom 1. September 2022 [Untersuchungs- akten, Register 6], S. 3). Am xx. März 2022 sei der Shop offen gewesen, deshalb hätten sie nur einen "Quickie" gehabt. Er sei ein wenig "hässig" gewesen, er habe keinen "Bock" auf diese Aufmerksamkeitsschiene ge- habt. Er habe einen Bruder gehabt, der Suizid begangen habe, entspre- chend finde er solche Spielchen nicht lustig. Als der Beschwerdeführer ge- kommen sei, sei ihm sofort klar gewesen, dass der Beschwerdeführer über- haupt keine Pillen geschluckt habe. Vielleicht habe er ihn beleidigt. Es sei ein ernstes "zämeschisse" gewesen mit einer Wortwahl, aus welcher klar hervorgegangen sei, dass es nicht ein Spass sei. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er das nicht möchte. Es sei wie am yy. März 2022 einvernehmlich gelaufen (Einvernahmeprotokoll des Be- schuldigten vom 1. September 2022, S. 6). Es stimme überhaupt nicht, dass der Beschwerdeführer das "Safeword London" benutzt habe. Dies sei auch aus dem Chat ersichtlich. Wenn er kurz vor dem Weinen gewesen wäre, als er ihn "zusammengestaucht" habe, hätte er dies sagen können. Wenn er emotional nicht mit dem klarkomme, dann hätte er "London" sagen können, dann werde dies ihm bewusst und er nehme den Wind aus den Segeln. Dies habe aber nichts mit dem Sexuellen zu tun, dies dürfe man nicht verwechseln. Es sei mehr darum gegangen, dass er nicht Aussagen machen müsste, welche ihm unangenehm seien. Es sei aber wie erwähnt nichts so gelaufen am xx. März 2022. Das "Safeword" habe sich nur auf das Verbale bezogen, nicht auf das Sexuelle. Es sei weder im Gespräch noch beim "Quickie" gefallen (Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 1. September 2022, S. 7). Der einzige Unterschied zum yy. März 2022 sei am xx. März 2022 gewesen, dass er verbal ein wenig ausfällig gewor- den sei (Polizeirapport vom 28. Dezember 2022, S. 5 [Untersuchungsak- ten, Register 5]). Der Beschuldigte führte mit dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. Ja- nuar 2022 bis zum 18. März 2022 einen schriftlichen Chat (Beilage zum Vollzugsbericht Mobiltelefon vom 6. Mai 2022 [Untersuchungsakten, Re- gister 4]). Der Beschuldigte gab an, sie hätten darin in Richtung BDSM ge- schrieben. Sie hätten ein wenig übertrieben. Es sei einfach ein dummes Schreiben gewesen, ein Spassding. Es sei um BDSM gegangen, es habe aber keine sexuelle Komponente und keinen Bezug zum realen Leben ge- habt. Es sei einfach ein "Geschnurr", ein Phantasieding, ein doofes Tun - 19 - gewesen. Es habe nicht im Entferntesten etwas mit der Realität zu tun ge- habt (Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 1. September 2022, S. 4). Der Beschwerdeführer schrieb dem Beschuldigten am xx. März 2022 im Chat, dass "das heute für ihn nicht okay gewesen sei und er das nicht gewollt habe. Es tue ihm leid wegen den Pillen, aber das sei für ihn nicht klargegangen". Auf die Antwort des Beschuldigten, dass er bitte das nächste Mal "London" sagen solle, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das gemacht habe. Auf den Einwand des Beschuldigten, dass er nichts gehört habe, es ihm leid tue, er sich daran halte und er es das nächste Mal unter dem Pulli und der Jacke lauter sagen solle, antwortete der Beschwer- deführer nur noch mit "Okey". Am 18. März 2022 kam von Seiten des Be- schwerdeführers noch eine letzte Nachricht auf die Frage des Beschuldig- ten, ob alles in Ordnung sei und wieso er keine Antwort gebe; er habe sogar "extra Line abeglade". Der Beschwerdeführer entschuldigte sich und schrieb, dass er nie eine Nachricht bekommen habe. 6.3.2. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden kann vorliegend nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte klarerweise kein Nötigungsmit- tel angewendet hat, um den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Auf- grund der vorliegenden Akten ist vielmehr möglich, dass der Beschuldigte eine Zwangssituation geschaffen hat, in der dem Beschwerdeführer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung standen und eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht bestand: Es ist wie oben (E. 6.2.2) erwähnt, ein Suizidversuch des Beschwerdefüh- rers dokumentiert, welcher einem psychischen Tief nach dem einvernehm- lichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten am yy. März 2022 ge- folgt ist, der zu einer Notfallkonsultation im KSB am zz. März 2022 geführt hat. Es erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einen Tag später erneut Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten vollziehen wollte. Dies geht auch aus dem Kontext der aktenkundigen Chats hervor, welche gemäss Polizeirapport vom 28. Dezember 2022 nicht den Eindruck hinter- lassen, dass es sich nur um Chats aus Spass gehandelt hat, sondern dass es sich um die sexuellen Neigungen des Beschuldigten handelte (S. 6 [Un- tersuchungsakten, Register 5]). Der 35-jährige und sich als "Meister" auf- drängende Beschuldigte (vgl. bspw. Chat vom 27. Januar 2022, 14:56:30 Uhr/19:43:38 Uhr, Beilage zum Vollzugsbericht Mobiltelefon vom 6. Mai 2022 [Untersuchungsakten, Register 4]), welcher im Chat angab, es reize ihn, wenn es erniedrigend werde (vgl. bspw. Chat vom 27. Ja- nuar 2022, 16:45:23 Uhr), und dem Beschwerdeführer im Chat Anweisun- gen betreffend widerspruchloses Folgen gab und Abhärtung und Strafen in Aussicht stellte (vgl. bspw. Chat vom 30. Januar 2022, 22:13:02 Uhr/22:41:35 Uhr oder vom 2. Februar 2022, 19:59:31 Uhr), hat möglicherweise ein psychisches Machtverhältnis über den zwei Tage zuvor 16 Jahre alt gewordenen und psychisch angeschlagenen - 20 - Beschwerdeführer geschaffen, zumal der Beschuldigte um die Situation des Beschwerdeführers wusste. Es könnte sich um ein Ausnutzen einer kognitiven Unterlegenheit und Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht beim Geborgenheit suchenden Beschwerdeführer gehandelt ha- ben, welches einen relevanten psychischen Druck i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB begründet. Insbesondere aufgrund des Chatverlaufs kann je- denfalls nicht gesagt werden, dass es sich lediglich um ein allgemeines Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnis gehandelt hat. Der Be- schwerdeführer gab an, dass er gedacht habe, dass das mit dem "Meister" einfach dazugehöre (Vollzugsbericht zur Videobefragung, S. 14). Er sei so gut wie gar nicht erfahren in den Sachen in den Chats. Er denke, es sei einfach Neugier gewesen (Vollzugsbericht zur Videobefragung, S. 17). Der Beschwerdeführer sprach auch von Angst vor dem Beschuldigten sowie von Manipulation (Vollzugsbericht zur Videobefragung, S. 19). D._____ sagte aus, dass Vieles im […] des Beschuldigten stattgefunden habe, also an einem Ort, an dem sich der Beschwerdeführer nicht sehr wohl gefühlt habe, was er sich aber nicht zu sagen getraut habe. Der Beschwerdeführer sei eine Person, welche nicht sehr gut nein sagen könne. Hierdurch habe er sich auch nicht gewehrt, als der Beschuldigte es getan habe (Einvernah- meprotokoll von D._____ vom 16. März 2023, S. 3 f.). So könnte der Be- schuldigte insbesondere auch am xx. März 2022, als er laut eigenen Anga- ben "hässig" und verbal ausfällig war, den Beschwerdeführer "zusammen- schiss" bzw. "zusammenstauchte" und dessen Verfassung allenfalls nicht wahrnahm, ihn überrumpelt und eine tatsituative Zwangswirkung erzeugt haben, um den Widerstand des Beschwerdeführers zu brechen bzw. um zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer – abgesehen vom behaup- teten Erwähnen des Codeworts "London", welches der Beschuldigte nicht gehört haben will – überhaupt zur Wehr setzte. In Bezug auf das Codewort offenbarte der Beschwerdeführer ein widerspruchsfreies Aussageverhalten und es kann nicht gesagt werden, seine Aussagen seien daher wenig glaubhaft. Die Staatsanwaltschaft Baden liess den Aspekt der tatsituativen Zwangs- wirkung auf den psychisch angeschlagenen Beschwerdeführer unerwähnt. Das Vorliegen eines psychischen Machtverhältnisses müsste bei der Beur- teilung der Überzeugungskraft der Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Verhalten während des Vorfalls vom xx. März 2022 bzw. auch bei der Frage, ob eine Einwilligung in die nötigenden Handlungen vorlag, be- rücksichtigt werden. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft Baden kann somit nicht zweifelsfrei gesagt werden, der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB sei bereits in objektiver Hinsicht mangels Vorliegens eines Nötigungsmittels nicht erfüllt. - 21 - 6.4. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ein- stellung des Strafverfahrens wegen Vergewaltigung und sexueller Hand- lungen mit einem Kind in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. September 2023 ist daher aufzuheben. 6.5. Bei diesem Ergebnis kann auch nicht gesagt werden, dass die Staatsan- waltschaft Baden ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Be- weiswürdigung annehmen konnte, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. dazu ihre Ablehnung des Beweisantrages vom 3. Juli 2023 [Untersuchungsakten, Register 10]; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3 mit Hinwei- sen auf BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 265 E. 3.2). Der rechtskonforme Abschluss einer Strafuntersuchung fällt aller- dings einzig in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 311 ff. StPO; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO). Im Falle der Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zwar der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen – bspw. die Untersuchung fortzuführen oder Anklage zu erheben – (Art. 397 Abs. 3 StPO), indes ist sie für die Beurteilung von Beweisergänzungsanträgen (Art. 318 Abs. 2 StPO) sowie die Durchführung von Untersuchungshandlungen (Art. 311 ff. StPO) nicht zuständig. Die Staatsanwaltschaft Baden kann dementsprechend nicht ver- pflichtet werden, die Untersuchung mit der beantragten (erneuten) Befra- gung des Beschwerdeführers fortzusetzen (vgl. Beschwerde S. 10). 7. 7.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens hier ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu neh- men. - 22 - 7.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 7.3. Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzuspre- chen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Baden vom 21. September 2023 aufgehoben. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 23 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli