3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird und der damit unterliegt, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 632.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)