Im Übrigen verhält sich der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde widersprüchlich, wenn er einerseits die Verfügung vom 19. Oktober 2023 aufgehoben haben, zu seiner Entlastung aber auf die ärztliche Untersuchung abstellen will, welche mit dieser Verfügung gerade angeordnet wurde. 2. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid ist der Antrag, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und die Gutachtensstelle seien superprovisorisch anzuweisen, das Gutachten für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht an das Strassenverkehrsamt herauszugeben, gegenstandslos geworden.