9 "normal/unauffällig") lässt nicht auf eine "konstruierte Voruntersuchung" schliessen. In Ziff. 9 des "FinZ-Set" - Formulars geht es bei der Frage nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug offenbar einzig um die Feststellung, ob die Person hierzu normal, d.h. ohne Abstützen oder "Gleichgewichtsstörungen" in der Lage ist. Der Beschwerdeführer war hierzu offensichtlich normal in der Lage, weshalb das Aussteigen in diesem Sinne als "normal/unauffällig" dokumentiert wurde. Dazu steht nicht im Widerspruch, dass er das Fahrzeug "angetrieben" verlassen hat.