Nachdem es sich bei der Beurteilung der Auffälligkeiten nicht um eine exakte Wissenschaft handelt, lässt ein Abweichen der beiden Befunde nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass der eine oder andere falsch ist. Auch die angebliche Diskrepanz bezüglich der Feststellung beim Aussteigen des Beschwerdeführers aus dem Fahrzeug ("FinZ- Set"-Formular S. 2 Ziff. 7 "angetriebenes Verhalten" und S. 3 Ziff. 9 "normal/unauffällig") lässt nicht auf eine "konstruierte Voruntersuchung" schliessen.