Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist darin zuzustimmen, dass die Polizeibeamten hinsichtlich der Beurteilung der Fahrunfähigkeit geschult und insbesondere darin geübt sind, entsprechende Auffälligkeiten zu erkennen, weshalb sie den entsprechenden Punkten besondere Beachtung schenken und folglich allenfalls bereits geringe Anzeichen als auffällig dokumentieren, währenddem der Arzt im Spital eventuell einen weniger strengen Massstab anlegt. Nachdem es sich bei der Beurteilung der Auffälligkeiten nicht um eine exakte Wissenschaft handelt, lässt ein Abweichen der beiden Befunde nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass der eine oder andere falsch ist.