"Schniefens" und des geröteten Nasenseptums keine Auffälligkeiten dokumentiert wurden. Wie oben dargelegt genügen bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist darin zuzustimmen, dass die Polizeibeamten hinsichtlich der Beurteilung der Fahrunfähigkeit geschult und insbesondere darin geübt sind, entsprechende Auffälligkeiten zu erkennen, weshalb sie den entsprechenden Punkten besondere Beachtung schenken und folglich allenfalls bereits geringe Anzeichen als auffällig dokumentieren, währenddem der Arzt im Spital eventuell einen weniger strengen Massstab anlegt.