Weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dennoch nicht von einer betäubungsmittelinduzierten Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers hätte ausgehen dürfen und folglich auf die Anordnung einer Blut- und Urinprobe hätte verzichten müssen, ist daher nicht einsichtig (vgl. hierzu auch den zu Art. 10 Abs. 4 SKV ergangenen BGE 146 IV 88 E. 1.6.2, wonach auf weitere Untersuchungen verzichtet werden kann, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben). An der Vermutung, dass die Beobachtungen der Polizisten ihren tatsächlichen Wahrnehmungen entsprachen, ändert auch nichts, dass im Rahmen der ärztlichen Untersuchung mit Ausnahme des