Dass diese Befunde damals falsch vermerkt worden wären, steht derzeit gerade nicht fest. Die Betäubungsmittelvortests fielen in der Folge gemäss "FinZ-Set"- Formular (S. 4 Ziff. 13) denn auch positiv auf THC/Cannabis aus. Weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dennoch nicht von einer betäubungsmittelinduzierten Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers hätte ausgehen dürfen und folglich auf die Anordnung einer Blut- und Urinprobe hätte verzichten müssen, ist daher nicht einsichtig (vgl. hierzu auch den zu Art. 10 Abs. 4 SKV ergangenen BGE 146 IV 88 E. 1.6.2, wonach auf weitere Untersuchungen verzichtet werden kann, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben).