Der Grundsatz gilt auch dann nicht, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht (BGE 141 IV 289 E. 1.3). Auch diese Ausnahme ist vorliegend nicht einschlägig. Art. 10 Abs. 2 SKV sieht vor, dass die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen kann, wenn Hinweise dafür -5-