Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit bestritten ist, in den Akten bleibt, stellt aber grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Einwand der Unverwertbarkeit dem Sachrichter unterbreitet werden kann (BGE 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweis auf Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Dieser Grundsatz gilt ausnahmsweise nicht, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO), was hier aber nicht der Fall ist.