Zwar dürfen Beweise, die (wie vom Beschwerdeführer sinngemäss behauptet) in strafbarer Weise oder in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, nicht verwertet werden, es sei denn, dies wäre zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO).